Skip to main content

Die deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB

Zur Verantwortung des Geschäftsherrn bei der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation seines Geschäftsbereichs

  • Book
  • © 2021

Overview

  • 2780 Accesses

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this book

eBook USD 64.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as EPUB and PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book USD 84.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Other ways to access

Licence this eBook for your library

Institutional subscriptions

Table of contents (8 chapters)

Keywords

About this book

Mehrstufige arbeitsteilige Organisationen des unternehmerischen Geschäftsbereiches sind - insbesondere mit Blick auf Großunternehmen - aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Der Geschäftsherr hat sich zur gewünschten Ausweitung seines Aktionsradius sowie des Erhalts seiner Handlungsflexibilität mehr oder weniger zwingend der Tätigkeit von Gehilfen zu bedienen.

 

Vor dem Hintergrund der (betriebs-)wirtschaftlichen Bedeutung des Topos der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation stellt sich aus haftungsrechtlicher Frage, ob und mit welcher Maßgabe im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 831 Abs. 1 BGB der Entlastungsbeweis nach Satz 2 zugunsten des Geschäftsherrn zur Anwendung zu bringen ist. Für den Fall einer Unmöglichkeit einer persönlichen Auswahl des schadenstiftenden Gehilfen durch den Geschäftsherrn aufgrund betriebsbezogener Umstände erachtete das Reichsgericht eine Delegation der Aufgabe der Auswahl und Überwachung rangniedere Gehilfen auf eine Zwischenperson als zulässig und verlangte vom Geschäftsherrn, dass er sich lediglich im Hinblick auf seine Zwischenperson exkulpieren muss. Später ging die reichs- und auch bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch dazu über, die Frage der deliktsrechtlichen Behandlung der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation allein im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB unter dem Begriff der – betrieblichen und körperschaftlichen – Organisationspflichten zu erörtern.

 

Unter kritischer Darstellung sowohl der Lehre vom dezentralisierten Entlastungsbeweis als auch des Topos der Organisationspflichten zeigt der Autor auf, dass ein rechtspolitisch befriedigender Zustand nur dadurch erreicht werden kann, dass mit jeder Mehrstufigkeit von arbeitsteiliger Organisation auch stets eine Mehrstufigkeit des vom Geschäftsführer zu führenden Entlastungsbeweises einherzugehen hat.

 

Authors and Affiliations

  • Berlin, Deutschland

    Burak Firat

About the author

Burak Firat studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin und ist als Rechtsanwalt in Berlin tätig.


.- 

Bibliographic Information

  • Book Title: Die deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB

  • Book Subtitle: Zur Verantwortung des Geschäftsherrn bei der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation seines Geschäftsbereichs

  • Authors: Burak Firat

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-36444-1

  • Publisher: Springer Wiesbaden

  • eBook Packages: Social Science and Law (German Language)

  • Copyright Information: Der/die Herausgeber bzw. der/die Autor(en), exklusiv lizenziert durch Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature 2021

  • Softcover ISBN: 978-3-658-36443-4Published: 28 December 2021

  • eBook ISBN: 978-3-658-36444-1Published: 01 January 2022

  • Edition Number: 1

  • Number of Pages: XX, 254

  • Topics: Civil Law, Common Company Law

Publish with us